26. Februar 2024

Folgen der Legalisierung von Cannabis

26. Februar 2024

Folgen der Legalisierung von Cannabis

Auswirkungen des CanG auf Eintragungen im BZR und Fahr­eignungs­register

Im Fall des CanG bedeutet die Anwendung von Art. 313 EGStGB konkret: Mit Inkrafttreten des Gesetzes müssen bereits verhängte, aber noch nicht (vollständig) vollstreckte Strafen für Taten nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG), die nach dem CanG nicht mehr strafbar oder mit Geldbuße bedroht sind, erlassen werden. Und in Fällen tateinheitlicher oder tatmehrheitlicher Verurteilungen ("deliktische Mischfälle") wäre die (Gesamt-)Strafe gerichtlich neu festzusetzen.

Geht es die Justiz bei den vorzeitigen Entlassungen aus der Haft bzw. der Maßregel "zu langsam" an, machen sich die Verantwortlichen unter Umständen strafbar: Schließlich werden bereits leichtfertige Fehler von der Strafdrohung des § 345 Strafgesetzbuch (StGB) – Vollstreckung gegen Unschuldige – erfasst. Diese erfasst sämtliche Amtsträger, also nicht nur die in der Strafjustiz mit dem jeweiligen Sachverhalt befassten Personen, sondern gleichermaßen Polizeibeamte und Bedienstete des Justiz- und Maßregelvollzugs.

Eingetragene Verurteilungen aus dem Bundeszentralregister, die ausschließlich wegen einer Handlung eingetragen sind, für die das Gesetz künftig keine Strafe mehr vorsieht (insbesondere Besitz, Erwerb und Anbau von Cannabis bis zu 30 Gramm beziehungsweise drei Cannabispflanzen), können gelöscht werden. Dabei stellt die Staats­anwaltschaft auf Antrag der verurteilten Person fest, ob die Eintragung tilgungsfähig ist. Ist dies der Fall, teilt die Staats­anwaltschaft dies der Registerbehörde und der verurteilten Person mit. Die Registerbehörde hat die Eintragung sodann zu tilgen.

Fälle, in denen eine Verurteilung wegen Cannabisbesitzes erfolgte, die nach der neuen Rechtslage nicht mehr strafbar ist: Durch einen Verweis auf Art. 313 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) sieht der Entwurf vor, dass solche Verurteilungen nicht mehr zu vollstrecken sind. Das bedeutet, dass Geldstrafen nicht bezahlt werden müssen und Personen, die zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden, aus der Haft zu entlassen sind.

Das gilt für solche Verurteilungen, die bei Inkrafttreten – nach aktueller Planung also am 1. April 2024 – rechtskräftig waren.

Darüber hinaus findet die Regelungen Anwendung auf Konstellationen, in denen vor dem Inkrafttreten bereits ein Urteil gesprochen wurde, es aber erst nach Inkrafttreten rechtskräftig wird, weil noch eine Rechtsmittelfrist läuft, ein Rechtsmittel zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird oder aus anderen Gründen eine Anpassung der Verurteilung an die neue Rechtslage nicht mehr möglich war.