25. Februar 2024

Legalisierung von Cannabis

25. Februar 2024

Legalisierung von Cannabis

Cannabis wird legal - zumindest in Teilbereichen - hier einige Begriffserklärungen

Jede erwachsene Person darf bis zu 25 Gramm Cannabis besitzen und mit sich führen.

Erwachsene, die in Deutschland seit mindestens sechs Monaten einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, dürfen zum Zwecke des Eigenkonsums an ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt bis zu drei Cannabispflanzen gleichzeitig anbauen. Die Anzahl von drei Cannabispflanzen gilt je volljähriger Person eines Haushalts. An ihrem Wohnsitz darf eine erwachsene Person insgesamt 50 g getrocknetes Cannabis zum Eigenkonsum besitzen.

Cannabissamen dürfen aus EU-Mitgliedsstaaten zum Zwecke des privaten Eigenanbaus eingeführt werden. Ein Erwerb über das Internet oder per Fernabsatz und der Versand nach Deutschland ist zulässig. Zudem dürfen bis zu sieben Cannabissamen oder fünf Stecklinge pro Monat von Anbauvereinigungen an volljährige Nicht-Mitglieder zum Zweck des privaten Eigenanbaus weitergeben werden, sofern die Cannabissamen und Stecklinge beim gemeinschaftlichen Eigenanbau entstanden sind. Bei einer gemischten Weitergabe von Samen und Stecklingen dürfen insgesamt maximal 5 Samen und Stecklingen abgegeben werden. Nicht-Mitglieder haben in diesem Fall der Anbauvereinigung die für die Herstellung der weitergegebenen Cannabissamen oder Stecklinge entstandenen Selbstkosten zu erstatten.

Anbauvereinigungen sind eingetragene, nicht-wirtschaftliche Vereine oder eingetragene Genossenschaften, deren Zweck der gemeinschaftliche, nicht-gewerblichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial (Samen und Stecklinge von Cannabispflanzen) zum Eigenkonsum ist. Sie werden nach den Grundsätzen des Vereinsrechts geleitet. Andere Rechtsformen sind nicht zugelassen (z.B. Stiftungen, Unternehmen). Anbauvereinigungen, die gemeinschaftlich, nicht-gewerblich Cannabis anbauen und zum Zwecke des Eigenkonsums an Mitglieder weitergeben wollen, bedürfen dazu einer behördlichen Erlaubnis. Die Gründung und Eintragung der Anbauvereinigung in das Vereins- bzw. Genossenschaftsregister ist nicht ausreichend, um Cannabis anbauen zu dürfen.

Der Deutsche Bundestag hat am 23. Februar 2024 das Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz) beschlossen. Mit dem Cannabisgesetz (kurz: CanG) wird der private Eigenanbau durch Erwachsene zum Eigenkonsum sowie der gemeinschaftliche, nicht-gewerbliche Eigenanbau von Cannabis in Anbauvereinigungen legalisiert. Diese Grundsatzentscheidung ist im Eckpunktepapier vom 12. April 2023 für ein 2-Säulen-Modell zur kontrollierte Abgabe von Genusscannabis an Erwachsene festgehalten.

  • Säule 1 ermöglicht den privaten Eigenanbau durch Erwachsene zum Eigenkonsum sowie den gemeinschaftlichen, nicht-gewerblichen Eigenanbau von Cannabis in Anbauvereinigungen. Der Gesetzesentwurf zur ersten Säule (CanG) wurde von der Bundesregierung (Pressemitteilung vom 16.08.2023) und nach Beratungen vom Deutschen Bundestag am 23. Februar 2024 beschlossen. Das Gesetz soll überwiegend am 1. April 2024 in Kraft, die Regelungen zum Eigenanbau in Anbauvereinigungen sollen ab Juli 2024 gelten.
  • Säule 2 sieht regionale Modellvorhaben mit kommerziellen Lieferketten vor. Parallel zur Umsetzung der Säule 1 bereitet die Bundesregierung die Säule 2 vor. Das Bundesministerium für Gesundheit hat hierzu bereits die anderen Ressorts um entsprechende Beiträge gebeten. Der Gesetzesentwurf wird voraussichtlich der Europäischen Kommission zur Prüfung vorgelegt werden.